Notar- und Grundbuchrechner Notarkosten- und Grundbuchrechner – Nebenkosten für den Immobilienkauf berechnen:

Wenn es irgendwo Gerechtigkeit gibt, dann bei den Notarkosten und Grundbuchgebühren in der Baufinanzierung: Bei jedem Immobilienkauf ist der Gang zum Notar unerlässlich, die Kosten sind bei jedem Notar in ganz Deutschland gleich, allerdings abhängig von der jeweiligen Kaufsumme. Ebenfalls flächendeckend übereinstimmend sind die Grundbuchgebühren. Mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, ermitteln Sie mit unserem Notar- und Grundbuchrechner schnell und zuverlässig.

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Quelle: FMH
Realisierung: ALF AG

Info zu Kaufpreis ...

Die Kosten für eine Grundschuldeintragung gelten immer für eine Eintragung. Wird eine Grundschuld von 300.000 Euro in drei Teilbeträgen eingetragen, müssten Sie für jeden Teilbetrag die Kosten für die Grundschuldeintragung berechnen. Drei mal 100.000 Euro ist etwas teuerer als einmal 300.000 Euro.

Dies kann der Fall sein, wenn das benötigte Darlehen nicht als ein Darlehen von einer Bank vergeben wird, sondern unterschiedliche Darlehen oder Geldgeber eingeplant sind. Dies könnte sein: ein zusätzliches KfW-Darlehen, ein Bauspardarlehen oder andere Geldgeber.

Hier sollte die neue Darlehenshöhe eingetragen werden, denn für diese Darlehenshöhe benötigen Sie entweder eine neue Grundschuld oder eine Grundschuldabtretung in mindestens dieser Höhe.

Kosten für Kaufvertrag und Grundschuldeintragung

Kaufpreis der Immobilie bzw. Protokollierungsbetrag beim Notar: 0 Euro
Höhe der einzutragenden Grundschuld: 100.000 Euro

Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen:
Die Liste entspricht in etwa dem chronologischen Ablauf und oft auch den Rechnungstellungen. Bitte anklicken,
wenn entfällt
Notarkosten Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages 0,00 Euro
Grundbuch Eintragung der Auflassungsvormerkung 0,00 Euro
Notarkosten Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsklausel (ZVK); ohne ZVK = halber Preis 273,00 Euro
Grundbuch Eintragung der Grundschuld 273,00 Euro
Grundbuch Eintragung des Eigentümers 0,00 Euro
Grundbuch Löschung der Auflassungsvormerkung 0,00 Euro
Notarkosten Betreuungsgebühr für den Kaufvertrag 0,00 Euro
Notarkosten Betreuungsgebühr für die Grundschuld 136,50 Euro
Notarkosten Vollzugstätigkeiten 0,00 Euro
Notarkosten Falls der Kaufpreis über ein Notaranderkonto abgewickelt werden soll 0,00 Euro
Notarkosten XML-Datenstruktur (Kaufvertrag) maximal 0,00 Euro
Notarkosten XML-Datenstruktur (Grundschuldbestellung) maximal 0,00 Euro

Grundbuchkosten 273,00 Euro
Notarkosten 409,50 Euro
MwSt. für Notarkosten 77,81 Euro
Gesamtkosten 760,31 Euro
 

Achtung: Die Kosten für Notar und Grundbuch sind gesetzlich klar geregelt – doch einzelne kleinere Gebühren könnten bei einzelnen Notaren zusätzlich anfallen. Da gibt es noch den einen oder anderen Ermessungsspielraum. Deshalb bitten wir etwaige kleine Abweichungen in unserem Notarkosten- und Grundbuchrechner zu entschuldigen. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Ihnen größere Kosten und Entgelte in Rechnung gestellt werden, die wir nicht berücksichtigt haben.

Hinweis zu Bayern:
Für die Eigentumsumschreibung wird zusätzlich eine „Katasterfortführungsgebühr“ nach Art. 1 KatFortGebG fällig. Sie beträgt das 0,3-fache der Gebühr für die „Eintragung des Eigentümers“ (Eigentumsumschreibung).

Die Liste entspricht in etwa dem chronologischen Ablauf der Tätigkeiten und oft auch den Rechnungstellungen.

Sollten Sie die Grundschuldeintragung in Form eines Grundschuldbriefes wünschen, würde dies die Grundschuldeintragung um 30% verteuern. Die Eintragung als Grundschuldbrief ist für Privatpersonen selten notwendig. Wer häufig den Geldgeber wechseln will oder freie Grundschulden an andere Gläubiger abtreten wird, für den kann sich diese Form lohnen.

Einige Gerichte erheben diese Kosten, obwohl es hierfür keinen Gebührentatbestand gibt.

Zu diesen Kosten gibt es keine klare Aussage, ob die Notare hier eine Extra-Gebühr erheben dürfen oder ob dieser Aufwand in der Betreuungsgebühr für den Kaufvertrag enthalten sei.

Über eine abschließende Aussage von Ihnen würden wir uns freuen.

Werden dem Gericht die Daten in elektronischer Form für eine automatische Weiterverarbeitung übermittelt, kann der Notar dafür diese Wertgebühr erheben, die max. 250 Euro betragen darf. Es geht dabei um eine strukturierte Aufbereitung der Daten.